Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 02.06.1999 - 3 Wx 130/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 133 § 157 § 2269 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Erbe der Kinder bei gemeinschaftlichem Testament
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 19.01.1999 - 24 T 246/97
- OLG Düsseldorf, 02.06.1999 - 3 Wx 130/99
Papierfundstellen
- FamRZ 1999, 1544
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 04.02.2021 - 19 W 1118/20
Voraussetzungen für gemeinschaftliches wechselbezügliches Testament
Hätten die Ehegatten gewollt, dass die Schlusserbeneinsetzung nur ausnahmsweise und nur für den - seltenen - Fall des zeitgleichen Versterbens gelten sollte, hätten Formulierungen wie "Für den Fall, dass wir gemeinsam versterben", "im Falle unseres gemeinsamen Ablebens" (so beispielsweise im Fall des OLG Düsseldorf, Beschluss v. 2.6.1999, 3 Wx 130/99; ähnlich OLG Karlsruhe, Beschluss v. 28.4.1987, 11 W 152/86), "im Falle unseres beiderseitigen Ablebens" (BayObLG, Beschluss v. 28.12.1989, Breg. 1a Z 1/89) oder "Sollte uns beiden etwas zustoßen" nahegelegen (…vgl. zu den möglichen Formulierungen die Beispiele bei Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2.A., § 26 Rn. 19 ff.). - OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18
Formulierung im Falle unseres gemeinsamen Ablebens in Ehegattentestamt
aa) Grundsätzlich ist die fragliche Formulierung in dem gemeinschaftlichen Testament nicht eindeutig und damit auslegungsbedürftig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.1999, Az. 3 Wx 130/99, zitiert nach juris Tz. 18; noch anders: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.1987, Az. 11 W 152/86, zitiert nach juris Tz.8, das eine solche Formulierung zwingend im Sinne von "gleichzeitig" aufgefasst hat).(a) Zunächst spricht die gewählte Formulierung "im Falle unseres gemeinsamen Ablebens" für sich betrachtet eher dafür, dass nur der - zwar seltene - Fall eines zeitgleichen oder möglicherweise auch in einem so kurzen zeitlichen Abstand eintretenden Versterbens der Ehegatten, der dem Überlebenden keine Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung mehr lässt, geregelt werden soll (so auch: KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2021, Az. 19 W 1118/20, Tz. 64 in Abgrenzung zu der dort verwendeten Formulierung "nach gemeinsamen Ableben" ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.02.2012, Az. 15 W 1544/11, Tz. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.1999, Az. 3 Wx 130/99, Tz. 23; jeweils zitiert nach juris).